Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges unmöglich ist (technischer Totalschaden) oder die erforderlichen Instandsetzungs-Kosten den Wert des Fahrzeugs – ggf. zuzüglich eines Sonderzuschlages von bis zu 30% – übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden).

In diesen Fällen werden dem Geschädigten nicht die Reparaturkosten ersetzt, sondern er erhält den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag minus Restwert erstattet.

Es gibt etliche Fallgruppen, z.B. den “unechten Totalschaden”. Welche Abrechnungsmöglichkeit für Sie am günstigsten ist, sollten Sie im Rahmen einer rechtlichen Beratung klären.