Nach der gängigen Rechtsprechung im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen um auszuschließen, dass der Geschädigte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleidet.
Zudem muss der eintrittspflichtige Versicherer das Schadengutachten bezahlen; ob er will oder nicht.
Geben Sie ihre Rechte und Ansprüche nicht auf und vor allem begeben Sie sich nicht in die Hände der gegnerischen Versicherung; denn die handelt ausschließlich in ihrem eigenen Interesse
Das Recht auf Hinzuziehung des Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ist im Zweifel nicht das Recht des Schädigers, sondern das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Fachmann mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherer die Reparatur bis Summe X schon freigegeben hat.
Hinter einem kleinen Kratzer für den Laien kann bei näherer Untersuchung schnell ein Schaden von vielen tausend Euro werden.
Das Schadengutachten ist nicht eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, zum Schadenhergang, zum Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten.
Denn nur das unabhängige Schadengutachten berücksichtigt sämtliche Werte für die Schadenregulierung wie u.a.:
- Wertminderung
- Reparaturdauer
- Wiederbeschaffungswert
- Wiederbeschaffungsdauer
- Restwert
Der Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.
Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es häufig möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Karbon und ultrahochfestester Stahl führen dazu, dass häufig der Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt werden kann. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise Fehlerspeicherauslese, Achs- oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.