Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein Totalschaden vor, der in der Regel geldwertig geregelt wird. Bis zu einer gewissen Grenze darf der Geschädigte sein Fahrzeug jedoch trotzdem instandsetzen lassen, wenn er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Diese Grenze liegt derzeit bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes.